(Aus dem Lehrerhandbuch 2009/2010 von Harald Hubatschke und Herbert Schwarzer)

Die AHS-Reifeprüfung

1. Rechtsgrundlagen:

Die Reifeprüfungsvorschriften sind einerseits grundsätzlich im Schulunterrichtsgesetz (8. Abschnitt, §§ 34 bis 42) und anderseits im Detail in der AHS-Reifeprüfungsverordnung des BMU vom 7. Juni 1990, BGBl. 432/90 (= MVBI. 93/90), Novellen BGBl. 789/92 (= MVBI. 13/93) und BGBl. 11 232/98 (=MVBI. 65/98), normiert und gelten für alle AHS mit Ausnahme der AHS für Berufstätige. Für letztere wurde mit Erlaß des BMU (MVBI. 51/92) eine vorläufige neue Reifeprüfungsvorschrift erstellt, auf die hier ebensowenig eingegangen wird wie auf die Spezialbestimmungen für einzelne AHS-Sonderformen.

Die im folgenden verwendete Abkürzung "VO" bezieht sich stets auf die AHS-Reifeprüfungs-Verordnung MVBI. 93/90 (z. B. "VO 2, 3" = Verordnung §§ 2 und 3; "VO 20/1" = Verordnung § 20 Abs. 1).

Siehe auch Abschnitt 5 des vorhergehenden Kapitels C über die BHS-Reifeprüfung. Das dort Ausgeführte gilt auch für die AHS.

2. Formen der Reifeprüfung (VO 2, 3):

Die Reifeprüfung umfasst 7 Teilprüfungen (Klausuren und mündliche Prüfungen). Hinsichtlich der Aufteilung der mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen sind folgende 3 Varianten wählbar:

  1. Fachbereichsarbeit (= FBA) als Vorprüfung; Hauptprüfung: 3 Klausuren, 3 mündliche Prüfungen (davon 1 als Schwerpunktprüfung im Zusammenhang mit der Fachbereichsarbeit).

  2. 4 Klausuren, 3 mündliche Prüfungen (davon 1 Schwerpunktprüfung, mit einer zusätzlichen Frage erweitert -> 6 Varianten möglich, siehe unten);

  3. 3 Klausuren, 4 mündliche Prüfungen (davon 1 Schwerpunktprüfung, mit einer zusätzlichen Frage erweitert -> 6 Varianten möglich, siehe unten);

Legende:
... Schriftliche Klausurarbeit
... Mündliche Reifeprüfung
... Fachbereichsarbeit
    K    ... Kernfrage
    S    ... Spezialfrage
    U    ... Umfeldfrage
  FBA  ... Fachbereichsarbeit bzw. Präsentation derselben
  KO  ... Kombinationsfrage (2 Pflichtgegenstände verbindend)
  WP  ... Frage aus dem vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand
  ERG  ... ergänzende Schwerpunktprüfung

Eine der mündlichen Prüfungen ist als Schwerpunktprüfung gestaltet, indem sie mit einer zusätzlichen Frage erweitert ist. Hiebei sind folgende 6 Varianten wählbar:

  1. fächerübergreifende Schwerpunktprüfung:
    1 zusätzliche fächerübergreifende Frage zu 2 gewählten mündlichen Prüfungsgebieten;
  2. vertiefende Schwerpunktprüfung:
    1 zusätzliche vertiefende Frage aus einem entsprechenden vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (WP), der im Ausmaß von mindestens 2 Wochenstunden besucht worden ist;
  3. ergänzende Schwerpunktprüfung:
    • 1 zusätzliche ergänzende Frage in Verbindung mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen WPG, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens 2 Wochenstunden vorgesehen ist;
    • 1 zusätzliche ergänzende Frage in Verbindung mit dem WPG Informatik, sofern dieser in der Oberstufe im Ausmaß von mindestens 4 Wochenstunden vorgesehen ist (die Fragestellung ist unter Einbeziehung von Methoden der Informatik zu lösen);
    • 1 zusätzliche ergänzende Frage in einem nichtsprachlichen Prüfungsgebiet in Verbindung mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache (die Fragestellung ist in der Fremdsprache zu lösen);
    • 1 zusätzliche ergänzende Aufgabenstellung in Verbindung mit Musikerziehung (im ORG mit Instrumentalunterricht) bzw. mit Bildnerischer Erziehung (im ORG mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung)(die Aufgabenstellung ist im Zusammenhang mit praktischem Können zu bearbeiten);

Anmeldung (VO 4): Zur Fachbereichsarbeit-Variante in den ersten Wochen der 8. Klasse (Voraussetzung: Einvernehmen über das Thema mit dem Prüfer); zu allen anderen Varianten in der 1. Woche nach den Weihnachtsferien. Es sind mindestens 4 verschiedene Prüfungsgebiete zu wählen; die Wahl der mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen des Prüfers (der Prüfer) voraus.

Antreten nur mit maximal 1 Nicht genügend im Jahreszeugnis der 8. Klasse (= 1 Jahresprüfung, soferne Gegenstand nicht ohnedies gewählt oder im Fall der Wiederholung der 8.Klasse nicht im Vorjahr zumindest mit "Befriedigend" beurteilt), andernfalls 2 Wiederholungsprüfungen im Herbst und sodann Reifeprüfung im 1. Nebentermin (beide Wiederholungsprüfungen bestanden) bzw. Wiederholung der 8. Klasse (wenn negativ).

3. Fachbereichsarbeit (VO 7, 25, 40):

Thema: aus Stoff eines oder zweier Unterrichtsgegenstände, die zur Reifeprüfung gewählt werden müssen. Eine Fachbereichsarbeit aus lebender Fremdsprache ist in dieser Sprache zu verfassen. Der Lehrplan kann überschritten werden.

Zielsetzung der Fachbereichsarbeit: Der Prüfungskandidat zeigt in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung, dass er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist (VO 7/2).

Ein Lehrer darf höchstens 5 Fachbereichsarbeiten als Prüfer gleichzeitig betreuen.

Der Themenvorschlag ist einvernehmlich zu erstellen (Vorlage beim Schulleiter in 2. Woche der 8. Klasse, Genehmigung durch Landesschulrat binnen 2 Wochen).

Grundsätzliches zur Fachbereichsarbeit: schriftliche Hausarbeit; Betreuung ohne Beeinträchtigung der Selbständigkeit; Führen eines Begleitprotokolls durch Kandidaten; bei vorgetäuschten Leistungen (unerlaubte Hilfsmittel oder Hilfe) Antreten möglich, aber andere Schwerpunktprüfung erst im 1. Nebentermin.

Abgabe der Fachbereichsarbeit: in 1. Woche des 2. Semesters. Fehlerstellen sind vom Prüfer zu kennzeichnen; mit Beurteilungsantrag Vorlage der Arbeiten an Vorsitzenden.

Festsetzung der Teilbeurteilung bis 3 Wochen vor Klausurbeginn. Bei negativer Beurteilung: Antreten möglich, aber andere Schwerpunktprüfung erst im 1. Nebentermin (Vorprüfungszeugnis "Nicht bestanden").

4. Klausuren (VO 8, 26 bis 33, 41):

Umfang der Klausurprüfung: Bei 3 Klausuren: Deutsch und Mathematik sowie Latein oder Griechisch oder 1. lebende Fremdsprache oder 2. lebende Fremdsprache. Bei 4 Klausuren: für 4. Klausur je nach Schulform Darstellende Geometrie oder weitere Fremdsprache oder Biologie und Umweltkunde oder Physik möglich.

Inhalt der einzelnen Klausurfächer (VO 9 bis 17):

  1. Deutsch (VO 9): 5 Stunden (zu je 60 Minuten!). Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen, eines davon eine Problembehandlung (auch mit Material- und Textgrundlage sowie mit Angabe einer fiktiven Situation), eines davon eine Textinterpretation, ein weiteres evtl. eine Werkbesprechung. Kandidat muß nachweisen, dass er in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag (VO 9).

  2. Latein (VO 10): 4 Stunden. Übersetzung aus dem Lateinischen sowie Interpretation. Text von durchschnittlicher Schwierigkeit, 200 bis 220 Wörter (langes Latein), 160 bis 180 Wörter (kurzes Latein im RG). Originalstelle darf im Unterricht nicht behandelt worden sein. Interpretationsfragen: langes Latein 2 bis 3, kurzes Latein 1 bis 2 einfache.

  3. Griechisch (VO 11): 4 Stunden. Übersetzung und Interpretation wie bei "kurzem" Latein.

  4. Erste lebende Fremdsprache (VO 12): 5 Stunden. 2 Teile: a) Bearbeitung eines Hörtextes ("listening comprehension", 1 Stunde, unbekannter Hörtext von max. 5 Minuten Dauer, zweimal vorgespielt, mit Zusatzfragen, kein Wörterbuch, schriftl. Zusammenfassung abzugeben, sodann Teil b). b) Abfassung von Texten entweder auf Grund von sprachlichen (max. 150 Wörter), bildlichen oder graphischen Impulsen oder anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text (im Unterricht nicht behandelt, Impulsumfang in E, F und lt. ca. 500 bis 600 Wörter, in Ru. ca. 400 Wörter).

  5. Zweite lebende Fremdsprache (VO 13): wie 1. leb. Fremdsprache, aber ohne Hörtext, 5 Stunden.

  6. Mathematik (VO 14): 4 Stunden. 4 bis 6 Aufgaben, auch mit Argumentieren, Darstellen, Interpretieren. Formelsammlung und elektronischer Rechner gestattet.

  7. Darstellende Geometrie (VO 15): 5 Stunden. 3 bis 4 Aufgaben (verschiedene geometr. Formen, mind. 2 versch. Abbildungsverfahren, mind. 1 Problemlösung, 1 Aufgabe in Verbindung zur Technik).

  8. Biologie und Umweltkunde (VO 16): 4 Stunden. 3 bis 4 Aufgaben. Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.

  9. Physik (VO 17): wie Biologie und Umweltkunde.

Aufgabenstellung: Vorschläge (je 1 Aufgabenstellung) durch Prüfer persönlich unter Geheimhaltung an Direktor; Texte beigefügt; in lebender Fremdsprache Zusammenfassung der Texte und des Hörtextes, in Latein und Griechisch mit Übersetzungen, in Mathematik und Darstellende Geometrie mit Ausarbeitungen, in Biologie und Umweltkunde und Physik mit Dispositionen. Vorlage an Landesschulrat für Haupttermin bis 4 Wochen nach Beginn des 2. Semesters, für Nebentermin bis 3 Wochen vor Klausurbeginn. Aufgabenstellungen für Jahresprüfungen sind nicht vorlagepflichtig.

Durchführung der Klausuren: Reihenfolge durch Schulleiter fixiert, 1 Woche vor Beginn bekanntzugeben; Hilfsmittel vorher abzugeben; Hinweis auf Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen (mündliche Prüfung erst im Nebentermin!); nur gekennzeichnetes Papier; Themenöffnung durch Direktor; Themenwahl nach halber Stunde bekanntgeben; Verlassen des Prüfungsraumes nur einzeln; Protokoll durch Aufsichtsperson(en) zu führen. Zwischen Klausuren mindestens ein freier Tag (nur wenn 4 Klausuren zu absolvieren!).

Beurteilung: Korrigierte Arbeiten mit Notenantrag an Vorsitzenden; Teilbeurteilung mit "Nicht genügend" dem Kandidaten spätestens 2 Wochen vor mündlicher Prüfung mitteilen. Bei mehr als 2 negativen Klausuren: "Nicht bestanden" und Verweis auf 1. Nebentermin. Bei maximal 2 negativen Klausuren: Antreten im Haupttermin, allenfalls mit maximal 2 "Zusätzen".

Jahresprüfung: Bei maximal einer negativen Note in einem Schularbeitsfach ist im Rahmen der Klausur auch eine schriftliche Jahresprüfung abzulegen, soferne das Fach nicht ohnedies zur Klausur gewählt wurde. Arbeitszeit 100 Minuten, Stoff aus 8. Klasse.

Arbeitsgruppen: Zwischen Klausuren und mündlicher Prüfung sind Arbeitsgruppen einzurichten (Achtung.- keine zu weitgehende Vorbereitung, siehe hiezu VO 33/2!).

5. Mündliche Prüfungen (VO 18 bis 21, 34 bis 38):

Prüfungsgebiete: 3 oder 4 Teilprüfungen aus folgenden

Fächergruppen:

  1. Gruppe A (Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung);

  2. Gruppe B (Fremdsprachen, ausgenommen WahlpflichtGegenstand);

  3. Gruppe C (Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik);

  4. Gruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium: GWK, BIUK, PP).

Wahlmöglichkeit: jedenfalls 1 Fremdsprache; soferne keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, ist mündlich eine lebende FS zu wählen. Im Gymnasium und Aufbaugymnasium: aus A, B oder C (nicht alle aus B). Im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium, Aufbaurealgymnasium: mindestens 1 aus C. Im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium: mindestens 1 aus D. Wählbar sind: alle Pflichtgegenstände, Fremdsprachen und Darstellende Geometrie auch als Freigegenstand, zusätzliche Wahlpflichtgegenstände (Kategorie aa) außer der Fremdsprache (wählbar somit: DG, ME, BE, Inf).

Struktur der mündlichen Prüfung: Alle mündlichen Prüfungen bestehen aus 1 Kernfrage (aus 2 zu wählen) und 1 Spezialfrage. "Zusätze" bei negativer Klausur bestehen nur aus 2 Kernfragen (aus 3 zu wählen). Kernfragen decken den gesamten Oberstufenstoff ab; Spezialfragen vertiefen einzelne vereinbarte Themenbereiche bis ins Detail (auch über den Lehrplan hinaus, vgl. VO 19).

Schwerpunktprüfungen: umfassen je nach gewählter Variante zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage eine fächerübergreifende Frage (VO 20/1, aus 2 Fragen zu wählen) oder eine vertiefende Frage aus einem erweiternden Wahlpflichtgegenstand (VO 20/2, aus 2 Fragen zu wählen) oder eine auf die Fachbereichsarbeit bezogene Frage (VO 21: Präsentation, Diskussion und Prüfungsgespräch zum Umfeld der Fachbereichsarbeit). Bei einer Fachbereichsarbeit gibt es also 2 Kernfragen und eine 'Umfeldfrage', aber keine Spezialfrage!

Durchführung der mündlichen Prüfung:

Beginn frühestens 4 Wochen nach Abschluss der Klausur im Haupttermin, im Nebentermin frühestens nach 3 Wochen. Beginn der Prüfungen nicht vor 7.30 Uhr; Ende jedenfalls vor 20.00 Uhr. Einteilung der Kandidaten auf die Prüfungshalbtage 1 Woche vor Prüfungsbeginn anzuschlagen.

Kommission: Vorsitzender hat Leitung; Direktor und Klassenvorstand sowie jeweilige Fachprüfer der mündlichen Prüfung sind Kommissionsmitglieder (stets mindestens 4). Das Protokoll führt nach Möglichkeit der Klassenvorstand.

Kandidat erhält in jeder Teilprüfung 2 Kernfragen, aus denen er 1 wählt, sowie 1 Spezialfrage vorgelegt. Bei "Zusätzen" wählt er 2 Kernfragen aus 3 vorgelegten Kernfragen. Bei der Schwerpunktprüfung zusätzlich 2 Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art (davon 1 zu wählen) bzw. 1 Fachbereichsarbeit-Frage, aus der sich ein Prüfungsgespräch zum Umfeld der FBA zu ergeben hat.



Impulse aller Art und praktische Demonstrationen können (sollen) in die Prüfung integriert werden.

Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist kein Rücktritt des Kandidaten von der Prüfung mehr zulässig.

Jeder Kandidat legt seine Prüfungen (bis zu 4) an einem Halbtag ab, ab 5 Prüfungen (= 1 oder 2 "Zusätze") an 2 Halbtagen.

Vorbereitungszeit: mindestens 20 Minuten pro Teilprüfung, bei Schwerpunktprüfung um 10 Minuten länger. Prüfungsdauer: 5 bis 15 Minuten, in ME + Instrumentalunterricht 10 bis 20 Minuten; Schwerpunktprüfung 15 bis 25 Minuten.

Mündliche Jahresprüfung: im Rahmen der Hauptprüfung, 2 Fragen aus 8. Klasse sind vorzulegen, beide sind zu beantworten.

6. Beurteilung und Wiederholung der Reifeprüfung (VO 39 bis 43):

Für eine positive Beurteilung muß jede einzelne Prüfungsfrage positiv beantwortet sein (VO 39/2). Beurteilungen durch die Kommission in nichtöffentlicher Sitzung am Ende des Halbtags, Mitteilung an Kandidaten, Unterfertigung des Protokolls.

Reprobationsfristen: Bei mehr als 2 Nicht genügend auf den Klausuren (schriftl. Jahresprüfung zählt nicht mit): 1. Nebentermin. Bei 1 oder 2 Nicht genügend in der mündlichen Prüfung: 1. Nehentermin. Bei 3 Nicht genügend: 2. Nebentermin. Bei mehr als 3 Nicht genügend: 3. Nebentermin (=nächster Haupttermin).

Positive Klausuren bleiben gültig, außer bei lauter "Nicht genügend" in der Hauptprüfung (VO 43/5).

Wiederholung der Prüfung stets an jener Schule, an der die Reifeprüfung begonnen wurde (VO 43/8). Wiederholung zweimal möglich; für eine 3. Wiederholung (= 4. Antreten) ist eine Genehmigung des LSR einzuholen (begründeter Antrag binnen zwei Jahren, SchUG 40/5). Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen (VO 43/5); die Wiederholung einer Fachbereichsarbeit ist aber unzulässig (SchUG 40/3).

7. Reifeprüfungszeugnis (VO 45):

Das Reifeprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der 8. Klasse sind auf einem Formular in getrennter Aufstellung verbunden (nur bei positiver Reifeprüfung). Hinweise auf Schwerpunktprüfung und Fachbereichsarbeit sind aufzunehmen.

Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung: "Ausgezeichneter Erfolg": kein Genügend, gleiche Anzahl Gut wie Sehr gut; für jedes Befriedigend ein weiteres Sehr gut (= Notenschnitt maximal 1,5). "Guter Erfolg": kein Genügend, mindestens gleich viele Sehr gut wie Befriedigend (= Notenschnitt maximal 2,0). "Bestanden": kein Nicht genügend. "Nicht bestanden": mindestens 1 Nicht genügend; schriftliche Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung.